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Interessengemeinschaft Gewerbetreibender Treis-Karden e. V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Treis-Karden Gewerbetreibender” mit der Abkürzung “IGTK”, nach erfolgter Eintragung in das zuständige Vereinsregister, die als bald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “eingetragener Verein”·(e.V.). Sitz des Vereins ist 56253 Treis-Karden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Die Interessengemeinschaft Treis-Karden Gewerbetreibender bezweckt die Förderung und Profilierung des Gewerbes in Treis-Karden.  Zur Erfüllung dieses Zwecks wird der Verein geeignete Aktionen und Werbemaßnahmen durchführen: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben: gewerbetreibende Unternehmen und Förderer. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn beim Bewerber Gründe vorliegen, die seine Ausschließung aus dem Verein rechtfertigen könnten.·Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Bewerber die Aufnahme vor der Mitgliederversammlung beantragen. Diese Entscheidung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der Ablehnung nachgesucht werden. Lehnt auch die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung des ablehnenden Bescheides der Rechtsweg zulässig.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren: durch Geschäftsaufgabedurch Austritt mittels schriftlicher Kündigung gemäß Beitrittserklärungdurch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden. Der Vorstand kann die Ausschließung eines Mitgliedes vor der Mitgliederversammlung beantragen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das den Vereinszweck erheblich gefährdet, oder den Ruf und das Ansehen des Vereines erheblich beeinträchtigt.

§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt wird. Beschließt die Mitgliederversammlung keine Änderung, so gilt der Beitragssatz auch für das jeweilige folgende Geschäftsjahr. Der Beitrag wird jährlich einmal fällig und zwar im April eines jeden Jahres.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aus. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende beruft und leitet die Verhandlung der Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Hautversammlung beschließt über: den Jahresberichtden Rechenschaftsbericht des Kassenwartsdie Entlastung des Vorstandesdie Neuwahl des VorstandesEine außerordentliche Mitgliederversammlung  ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich oder wenn mindestens 12 Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks diese Einberufung verlangen. Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen. Die form-und fristgerecht einberufene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, die schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 1/4 der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Änderung des Vereinszweckes sind ausgeschlossen. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Abstimmungsergebnis zu ent­halten hat. Diese Niederschrift hat der von der Versammlung zu bestellende Schriftführer sowie der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter zu unterschreiben. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die bis dahin im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution weitergeleitet werden. An welche Institution beschließt die Mitgliederversammlung.

56253 Treis-Karden, den 27. Okt. 1999